Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 104 Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 36
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Neustadt an der Weinstraße, 16.03.2010 – 4 N 249/10.NWZitiert von 2
- OLG Hamm, 08.10.2015 – 3 RBs 254/15
- BGH, 31.01.2012 – KRB 39/11Kartellbußgeldverfahren: Anfechtung einer Zinszahlungsanforderung
- BGH, 17.10.2001 – 2 ARs 245/01Zitiert von 2
- AG Landstuhl, 05.09.2024 – 2 OWi 157/24
- OLG Hamm, 29.04.2021 – 4 Ws 57/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 01.10.2025 – 3 AV 1.25Rechtsweg für Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 1 OWiGZitiert von 2
- VG Düsseldorf, 11.09.2025 – 6 K 8114/25
- VGH Baden-Württemberg, 02.09.2025 – 14 S 1318/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 104 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/104#abs-1 (1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden erlassen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/104#abs-2 (2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/104#abs-3 (3) Die sofortige Beschwerde ist zulässig gegen die
dies gilt in den Fällen der Nummern 2 und 3 jedoch nur dann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundertfünfzig Euro übersteigt. In den übrigen Fällen ist die Entscheidung nicht anfechtbar.